Die Kultur- und Tourismustaxe in Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat am 1. Januar 2012 die Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Die Einnahmen werden zu nahezu 100 Prozent in touristische, kulturelle und sportliche Projekte investiert.
Was wird durch die Kultur- und Tourismustaxe besteuert?
Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsleistung gegen Entgelt. Dies können beispielsweise Zimmer in Hotels, Motels, Pensionen oder Gästehäusern sein. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird. Das heißt, auch sogenannte Tageszimmer werden erfasst. Nicht besteuert werden Übernachtungen mit zwingender beruflicher Veranlassung. Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum unter zwei Monaten erstrecken.
Von wem wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?
Die Kultur- und Tourismustaxe wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben. Das heißt, Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, der die Steuer wiederum dem Übernachtungsgast in Rechnung stellen kann. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben.
Wer muss eigentlich die Kultur- und Tourismustaxe also zahlen?
Die Kultur- und Tourismustaxe ist für jede Übernachtung, unabhängig ob der ein privater oder beruflicher Grund vorliegt, zu leisten.
Denn: Nach Beschluss der Bürgerschaft vom 30.11.2022 (Drs. 22/9988) ergeben sich ab dem 01.01.2023 folgende Änderungen:
Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, ist ab dem 01.01.2023 Kultur- und Tourismustaxe (KTT) abzuführen.
Wie hoch ist die Kultur- und Tourismustaxe?
Der Steuersatz berechnet sich nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) für die Übernachtung. Dabei ist eine Staffelung vorgesehen. Vom 1. Januar 2013 beträgt die Steuer pro Übernachtungsgast und Tag zwischen 0,50 Euro (bei einem Übernachtungspreis von 10,01 bis 25,00 Euro) und vier Euro (bei bis zu 200,00 Euro Übernachtungspreis). Für jede weitere angefangene 50,00 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. Das heißt: Bei einem Übernachtungspreis von 250,00 Euro sind es beispielsweise fünf Euro.
Wird die Kultur- und Tourismustaxe in der Rechnung separat ausgewiesen?
Dazu besteht keine Verpflichtung. Der jeweilige Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung jedoch auf die weitergegebene Kultur- und Tourismustaxe hinweisen. Beispiel: „Netto-Preis Übernachtung 46,00 Euro (darin enthalten 1,00 Euro Kultur- und Tourismustaxe.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Ausnahmen sind generell nicht vorgesehen. Auch Minderjährige werden erfasst, ebenso Übernachtungen in Jugendherbergen oder Tageszimmer in Stundenhotels. Entscheidend ist allein, dass eine Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Nur für den absoluten Niedrigpreissektor fällt keine Kultur- und Tourismustaxe an, wenn das Nettoentgelt für die Übernachtung pro Person 10 Euro oder weniger beträgt. Nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen u.a. in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen.
Maximal eine Begleitperson von Menschen mit Behinderung ist von der Kultur- und Tourismustaxe befreit. Die behinderte Person selbst muss die Kultur- und Tourismustaxe jedoch abführen.
Wo bekomme ich weitere Informationen zur Kultur- und Tourismustaxe?
Auf dieser Webseite erfahren Sie alle wichtigen Informationen rund um die Kultur- und Tourismustaxe!
Neben den Steuerformularen einschließlich Anlagen finden Sie auf dieser Seite jeweils die dazugehörigen Merkblätter bzw. Anleitungen.
Downloads in deutscher Sprache
Merkblätter und Vordrucke zur Kultur- und Tourismustaxe können Sie hier downloaden.